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Ein kulturhistorisches Kleinod

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Freising - Vor 150 Jahren kam er nach Freising: der gotische Altar, der aus dem 15. Jahrhundert stammt und in St. Klara steht. Er ist kunsthistorisch bedeutend.

Er ist „ein besonderes Kleinod unserer Stadt“, sagt Günther Lehrmann, der Vorsitzende des Historischen Vereins. Und das will in einer kunsthistorisch reichen Stadt wie Freising schon etwas heißen. Gemeint ist der gotische Altar, den Joachim Sighart 1865 gestiftet hat und der in St. Klara zu bewundern ist. Es ist „das wertvollste mittelalterliche Retabel in Freising, das öffentlich zugänglich ist“, sagt Matthias Weniger über das sakrale Kunstwerk. Und Weniger muss es wissen: Der Referent des Bayerischen Nationalmuseums hat sich intensiv mit dem Altar beschäftigt und am Montag in einem voll besetzten Asamfoyer seine Erkenntnisse vorgetragen.

Die Madonna im Zentrum, die laut eines Tagblatt-Berichts aus dem Jahr 1866 zuvor in der Heilig-Geist-Kirche beheimatet war, und zwei Altarflügel aus der Kirche in Weildorf mit acht Gemälden - das ist der Altar, den Sighart bei seinem Weggang nach München Freising stiftete. Weniger zeigte anhand zahlreicher Fotografien sowohl die Unterschiede als auch die teilweise verblüffenden Ähnlichkeiten der Madonna in St. Klara mit Madonnen aus den ersten Jahrzehnten des 15. Jahrunderts - bis hin zum Faltenwurf und den Locken des Jesukindleins. Das dürfte eigentlich nackt gewesen sein, das Tuch um die Hüften dürfte erst später hinzugekommen sein. Das müsse aber noch untersucht werden, so Weniger.

Fazit: Die Madonna in St. Klara sei „die wichtigste Holzfigur der früheren Gotik in einer Freisinger Kirche“.

Unbekannt ist auch der Künstler, der die acht Gemälde auf den beiden Altarflügeln anfertigte. Die These von Antje-Fee Köllermann, die in einem Buch aus dem Jahr 2007 über den Maler Conrad Laib (15. Jahrhunderts) die Weildorfer Altarflügel in St. Klara auf die Zeit 1445 oder 1450 datiert, konnte Weniger nicht so recht nachvollziehen. Denn Weniger erkannte bei allen Unterschieden zu Laib doch auch, dass die Werke „künstlerisch grundsätzlich verwandt“ seien.

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